Die Hauptaufgabe eines Allgemeinen Studierendenausschuss ist es, einen Entwurf zu erarbeiten, wie mit dem Geld der Studierenden umgegangen wird. Das sind die 14 Euro, die jeder Studi semesterweise an den AStA bezahlt, und die Gelder für das VRR- und das NRW-Ticket. Den Entwurf fertigt der AStA-Finanzreferent und wenn dieser fertig ist, sollte dieser Haushalt dann dem Studierendenparlament zur Abstimmung vorgelegt werden.

Am 01.03. jeden Jahres beginnt das Haushaltsjahr der Studierendenschaft, hier der momentan gültige:

haushalt-2013-2014

Kann sich das Parlament nicht vor dem Beginn des Haushaltsjahres einigen oder hat der Finanzreferent den Entwurf nicht rechtzeitig fertig, so muss er jeden Monat mit einem 12tel Haushalt arbeiten. Das heißt, er arbeitet dann mit dem im letzten Haushalt veranschlagten Ausgaben und Einnahmen jeweils auf einen Monat herunter gebrochen. Auch wenn die Juso HSG das gerne behauptet, das ist kein Drama. Ein fähiger Referent hat sich so gut in das Thema eingearbeitet, dass es kein Problem darstellen sollte mit einem 12tel Haushalt umzugehen. Die linke AStA-Koalition hat sehr oft am Anfang des Haushaltsjahres mit einem 12tel Haushalt gerechnet und trotzdem haben die Fachschaftsräte ihr Geld bekommen, konnte das Sommerfest stattfinden und die Mitarbeiter bezahlt werden. Denn viele Ausgaben und Einnahmen sind vorhersehbar.

Der Haushaltsentwurf wird dem Studierendenparlament in 3 Lesungen vorgelegt. In der ersten Lesung gibt es die Grundsatzdebatte, in der zweiten findet die Einzelberatung statt und können Änderungsanträge gestellt werden und in der dritten die Schlussdebatte mit Abstimmung über den Entwurf. Die Lesungen müssen auf mindestens 2 Sitzungstermine verteilt sein, damit auch die Opposition noch Änderungsanträge stellen kann.

Die rechtliche Grundlage für einen Haushalt und damit das wichtigste Dokument für einen Finanzreferenten ist die Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW – HWVO NRW. Der Landesrechnungshof NRW kann den AStA jederzeit unangemeldet oder auf Bitten nach der Einhaltung der HWVO untersuchen.

Das genaue Abstimmungs- und Leseverfahren ist durch die Geschäftsordnung geregelt.

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