Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 vom Hundert der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. (Aus: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG))
Eine Urabstimmung heißt im Prinzip nur, dass jede_r einzelne Studierende zu einer bestimmten Sache gefragt wird. Sie ist also so ähnlich wie die Wahl zum Studierendenparlament. Ihr entscheidet Euch jedoch nicht für eine Liste, die Euch im StuPa vertreten soll. Stattdessen sollt Ihr Eure Meinung zu einer bestimmten Frage äußern, die meistens mit Ja oder Nein beantwortet werden muss. Das Ganze erfolgt dann schriftlich, d.h. wie bei der StuPa-Wahl stehen in den Cafeten Urnen und Ihr kriegt nen Zettel, auf welchem Ihr ein Kreuz machen dürft.
Die letzte Urabstimmung an der RUB hat es gegeben, als es um die Einführung des NRW-Tickets ging. Damals stimmte eine Mehrheit für die Einführung. 5 Jahre später konnten die Studis dann in ganz NRW zu einem günstigen Preis die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
So eine Urabstimmung kommt aber auch mit finanziellen Belastungen für den Haushalt der Studierendenschaft. Denn wie bei einer StuPa-Wahl werden Wahlhelfer_innen bezahlt. Außerdem bekommt der Wahlleiter mehr Geld, weil er 2 große Abstimmungen planen muss. Die Materialkosten einer StuPa-Wahl werden natürlich auch noch mal verdoppelt.
Die Satzung der Studierendenschaft an der RUB besagt folgendes:
§ 5 Urabstimmung
(1) Das SP hat in Angelegenheiten, die seine Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. a, b, d, e betreffen, eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen, wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder der Studierendenschaft diese schriftlich verlangt haben oder auf Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des SP oder auf Verlangen des AStA. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit
gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft dann, wenn mindestens 30 v.H. der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt haben. Haben weniger als 30 v.H. der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt, aber mehr, als an der jeweils vorangegangenen Wahl des SP teilgenommen haben, kann das SP einen auf einer Urabstimmung mit Mehrheit gefassten Beschluss innerhalb von fünf Jahren nach der Urabstimmung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
satzungsgemäßen Mitglieder aufheben.
(2) Eine Änderung oder Aufhebung eines nach Abs. 1 Satz 2 bindenden Urabstimmungsbeschlusses ist innerhalb von fünf Jahren nach der Urabstimmung nur durch eine Urabstimmung möglich.
(3) Die Urabstimmung ist direkt, allgemein, frei, gleich und geheim. Die Urabstimmung beginnt innerhalb von vier Vorlesungswochen nach Abgabe der erforderlichen Unterschriften oder dem Beschluss des SP und ist an fünf aufeinanderfolgenden, nicht vorlesungsfreien Werktagen durchzuführen. Das SP bestimmt den Termin für den ersten Urabstimmungstag. Die Durchführung der Urabstimmung obliegt dem Wahlausschuss. Die für die Wahlen zum SP geltenden Vorschriften dieser Satzung und der Wahlordnung gelten darüber hinaus sinngemäß, sofern nicht in dieser Satzung oder der Wahlordnung etwas anderes festgelegt wird.
(4) Das SP hat entsprechend dem Antrag gemäß Abs. 1 Satz 1 die für
die Urabstimmung gestellte Frage zu beschließen. Diese ist so zu stellen, dass nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
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